Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema

Digitale Anwendungen zur Steigerung der Ressourceneffizienz in zirkulären Produktionsprozessen

1        Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1     Förderziel und Zuwendungszweck

Ein wesentliches Mittel zur effizienteren Nutzung von Ressourcen ist die Digitalisierung. Der zielgerichtete Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien eröffnet den Unternehmen in Deutschland wichtige Chancen: Neue Wege der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, ressourceneffizienteres, transparenteres und auf Echtzeitdaten basiertes Produzieren und eine entsprechend nachhaltige digitale Transformation. Die bedarfsgerechte Steuerung von Ressourcen durch die Digitalisierung von Produktionsprozessen ist zudem von entscheidender Bedeutung für die Etablierung zirkulärer Produktions- und Wertschöpfungsprozesse und erhöht gleichzeitig die Innovationsstärke und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Damit Deutschland die ambitionierten Ressourcenschutz- und Klimaziele erreicht und die digitale Transformation der Wirtschaft, insbesondere von KMU, gelingt, müssen Ressourcenschutz und Industriepolitik Hand in Hand gehen. Daher ist das Ziel des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), mit diesem Förderprogramm die Potenziale der Digitalisierung für mehr Ressourcenschutz und -effizienz bzw. für die Etablierung zirkulärer Produktions- und Wertschöpfungsprozesse zu erschließen. Das Förderprogramm leistet hierdurch Beiträge zur Erreichung von Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) und des Deutschen Ressourceneffizienzprogramms (ProgRess III). Es werden insbesondere die Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ (SDG 8), „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ (SDG 9), „nachhaltiger Konsum und Produktion“ (SDG 12) und „Maßnahmen zum Klimaschutz“ (SDG 13) adressiert. Die effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen und die Stärkung einer Kreislaufwirtschaft sind gleichzeitig wesentliche Bestandteile von ProgRess III und sollen dabei helfen, Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) zu reduzieren und damit zur Erreichung der Klimaziele entscheidend beizutragen.

Zudem soll das Förderprogramm als Teil des Konjunkturprogramms der Bundesregierung zur Minderung der Folgen der Corona-Pandemie in deutschen Unternehmen beitragen und die Digitalisierung der Wirtschaft durch Umstellung auf zirkuläre sowie ressourceneffiziente Produktions- und Wertschöpfungsprozesse unterstützen. Die Förderung zielt auf eine tiefgreifende umweltbezogene Umstellung unternehmerischen Handelns ab und soll eine deutliche Umweltwirkung im Kontext der Fördervorhaben erzielen.

Zuwendungen können nur gewährt werden, soweit an der Durchführung der Projekte ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Hierfür müssen die Projekte einen klaren Beitrag zur Zielstellung dieser Förderrichtlinie aufweisen. Gefördert werden Projekte mit digital-ökologischem Innovationscharakter, die Materialeinsparungen ermöglichen und so den Ressourcenbedarf und den damit einhergehenden Ausstoß von Treibhausgasen bei Produktionsprozessen und zugehöriger Infrastruktur reduzieren.

Eine differenzierte Ausgestaltung der oben genannten Förderziele und des Förderzwecks erfolgt in den folgenden Abschnitten der Förderrichtlinie.

1.2     Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Förderungen nach dieser Förderrichtlinie, die Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, werden nach der De-minimis-Verordnung [1] der EU-Kommission sowie auf der Grundlage von Artikel 28 und Artikel 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt [2] (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2        Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die mittels digitaler Lösungen einen effizienteren Umgang mit Ressourcen in KMU ermöglichen, indem sie

  1. den direkten Ressourceneinsatz in Produkten reduzieren (z. B. durch materialsparende Produktdesigns oder den Einsatz von Sekundärrohstoffen),
  2. geplante Ausschüsse und Emissionen vermeiden oder reduzieren (z. B. durch effizientere Fertigungsverfahren oder intelligente Prozesssteuerung),
  3. die technische Produktlebensdauer oder die Nutzungsdauer erhöhen (z. B. durch robustes Design, begleitende Wartungsdienstleistungen in der Nutzungsphase oder update-fähiges, modulares Design),
  4. eine inner- und/oder überbetriebliche Kreislaufführung fördern (z. B. durch Kaskadennutzung von Hilfs- und Betriebsstoffen oder plattformbasierte Geschäftsmodelle für den Handel von Wertstoffen und Sekundärrohstoffen) oder
  5. eine handhabbare Aufbereitung und Wiederverwendung von Produkten gewährleisten (z. B. durch einen digitalen Produktpass/Zwilling oder digitale Produkt-Service-Systeme (PSS)).

Die Projekte sollen dabei primär die Umsetzung konkreter Digitalisierungsmaßnahmen adressieren, die die Ressourceneffizienz und Kreislauffähigkeit in KMU steigern. Darüber hinaus werden Projekte gefördert, die innovative Lösungen für praxisrelevante Problemstellungen von KMU entwickeln, die beispielgebend sind für eine umwelt- und klimagerechte digitale Transformation der Wertschöpfung.

Mit der Förderrichtlinie werden Umsetzungs- und Implementierungsvorhaben unterstützt. Die Förderung erfolgt daher ausschließlich im Rahmen von De-minimis- und Innovationsbeihilfen bzw. im Rahmen von Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen.

Im Sinne einer nachhaltigen digitalen Transformation, sollen bei der Umsetzung von Maßnahmen möglichst die Prinzipien von Green-IT [3] berücksichtigt werden.

2.1     Förderschwerpunkte

Die förderfähigen Maßnahmen lassen sich unter drei Förderschwerpunkten (FSP) zusammenfassen:

FSP 1:  Digitale Optimierung von Produktionsprozessen

FSP 2:  Digitale Optimierung der Produktgestaltung

FSP 3:  Digitale Geschäftsmodelle für ressourceneffiziente und zirkuläre Wertschöpfung

Die folgenden Auflistungen von Anwendungsfällen in den einzelnen FSP sind beispielhaft und nicht abschließend. Es können auch Projekte, die nicht explizit einem Förderschwerpunkt zuzuordnen sind, gefördert werden, sofern diese einen wesentlichen Beitrag zur oben genannten Zielstellung der Förderrichtlinie leisten.

FSP 1: Digitale Optimierung von Produktionsprozessen

Ziel dieses Förderschwerpunktes ist es, die Produktionsabläufe (inner- und/oder überbetrieblich) hinsichtlich des Ressourcenverbrauchs nachhaltig zu optimieren und kreislaufwirtschaftlich relevante Prozessstrukturen zu etablieren.

Projektanträge können u. a. zu folgenden Anwendungsbereichen eingereicht werden:   

  • Digitale Lösungen zur Optimierung der Prozessplanung (inner- und/oder überbetrieblich), wie z. B.:
    • Nutzung digitaler Modelle zur Simulation und Optimierung von Produktionslinien und zur Auswahl ressourceneffizienter Fertigungsverfahren
    • Nutzung digitaler Simulationen zur Vermeidung unnötiger Prozessschritte
    • Einführung von digitalen Zwillingen für Maschinen und Anlagen zur durchgängigen Zustandsüberwachung (Condition Monitoring) und vorausschauenden Wartung (Predictive Maintenance)
    • Digital optimierte Lieferketten (Supply Chain) für Rezyklate
  • Digitale Lösungen zur Senkung des Ressourcenverbrauchs (inklusive Hilfs- und Betriebsstoffen) im Produktionsprozess durch Optimierung von Produktionsparametern, wie z. B.:
    • Datenbasierte Echtzeitüberwachung und -steuerung von Fertigungsprozessen
    • Automatisierte Qualitätssicherung durch In-line Messtechnik
  • Digitale Lösungen zur Optimierung der Kreislaufführung (inner- und/oder überbetrieblich) von Wertstoffen sowie Hilfs- und Betriebsstoffen, wie z. B.:
    • Durchgängige, automatisierte Überwachung der Qualität von Hilfs- und Betriebsstoffen (z. B. Wasser und Schmiermittel) zur Planung einer Kaskadennutzung
    • Digital optimierte Sortierung von Wertstoffen zur Vereinfachung der Wiederverwertung oder Weiternutzung
  • Investitionen in digitale Anlagentechnik und informationstechnische Infrastruktur in der Produktion zur Steigerung der Ressourceneffizienz
    • Einführung von Sensortechnik und/oder Lokalisierungssystemen, die eine datenbasierte Überwachung des Produktionsprozesses ermöglichen
    • Optimierung/Nachrüstung von bestehenden Maschinen und Anlagen (Retro-Fitting)
    • Einführung Industrie 4.0-fähiger Maschinen und Anlagen in betriebliche Wertschöpfungsprozesse

FSP 2: Digitale Optimierung der Produktgestaltung

Ziel dieses FSP ist es, die Neu- und Weiterentwicklung von Produkten hinsichtlich einer kreislaufwirtschaftlichen Ausrichtung zu optimieren, so dass insbesondere die Vermeidung von Abfällen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet werden können.

Projektanträge können u. a. zu folgenden Anwendungsbereichen eingereicht werden:   

  • Maßnahmen zur Schließung von Materialkreisläufen durch den Ersatz von Primärrohstoffen durch Sekundärrohstoffe, wie z. B.:
    • Einsatz von Rezyklaten in neuen Produkten
  • Kreislaufgerechte Produktgestaltung, wie z. B. durch:
    • Digitale Design-Optimierung für Separierbarkeit von Baugruppen, Bauteilen und Materialien
    • Transparente Produktdokumentation
    • Einführung innovativer und recyclinggerechter Verbundsysteme
  • Verlängerung der technischen Produktlebensdauer und/oder der Nutzungsdauer, z. B. durch:
    • Widerstandsfähige Konstruktion und Nutzung resistenter Materialien
    • Verbesserung der Wartungs- und Reparierfreundlichkeit sowie der Aufrüstbarkeit (Update und/oder Upgrade)
    • Zustandsüberwachung und vorausschauende Wartung
  • Konstruktion ressourceneffizienter Produkte mittels digitaler Entwicklungsmethoden und -werkzeuge, wie z. B.:
    • CAx [4] gestützte Optimierung der Produktgestaltung
    • Konstruktionsbegleitende Simulationen zur Evaluierung der Ressourceneffizienz von Lösungsalternativen

FSP 3: Digitale Geschäftsmodelle für ressourceneffiziente und zirkuläre Wertschöpfung 

Ziel dieses FSP ist es, die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle voranzutreiben, die mittels innovativer Ansätze die Bildung kreislaufwirtschaftlicher Strukturen fördern.

Projektanträge können u. a. zu folgenden Anwendungsbereichen eingereicht werden:

  • Aufbau digitaler Plattformen, wie z. B.:
    • Ausbau plattformbasierter regionaler Wirtschaftskreisläufe (Internetmarktplätze und Informationsplattformen zu regionalen Sekundärrohstoffen (z. B. mit Angaben zu Mengen, Zeitpunkten, Beschaffenheit, Substituten)
    • Plattformen, die materialschonende Zusammenarbeit zwischen Unternehmen fördern (z. B. Weiterverkauf von Wertstoffen und Kaskadennutzung von Hilfs- und Betriebsstoffen)
    • Ausbau von Plattformen, die das Teilen von Maschinen, Nutzfahrzeugen und weiteren Arbeitsmitteln fördert (Sharing-Plattformen)
  • Aufbau nachhaltiger digitaler Geschäftsmodelle, wie z. B.:
    • Digitale Geschäftsmodelle, die eine Verlängerung der Produktlebensdauer fördern (z. B. Unterstützung durch Schulungs-, Wartungs- und Reparaturangebote)
    • Digitale Geschäftsmodelle, die den Handel von Rezyklaten ermöglichen/fördern
    • Geschäftsmodelle mit dem Ziel der Wieder- und Weiterverwertung von Wertstoffen (z. B. Einführung von datenbasierten, zirkulären Geschäftsmodellinnovationen auf Basis von Re-Manufacturing)
  • Aufbau von Produkt-Service-Systemen (PSS) mit nachhaltiger Rückführungsstruktur nach der Nutzungsphase des Produkts

3        Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Kleinstunternehmen und KMU stehen im besonderen Fokus der Fördermaßnahme. Ihre Beteiligung ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung berücksichtigt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der einschlägigen Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen. [5] Die Antragstellenden erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen des in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelten Förderantrags. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI Unionsrahmen. [6]

Großunternehmen sind nur in Verbundprojekten antragsberechtigt, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.

Kommunale Unternehmen und Unternehmen der Länder sind nicht antragsberechtigt.

Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen stehen nicht im Fokus der Fördermaßnahme und sollen, sofern notwendig, im Unterauftrag oder als Verbundpartner der Unternehmen eingebunden werden. Bei der Einbeziehung von Forschungseinrichtungen sollen diese durch eine industrie- und anwendungsnahe Forschung zirkuläre Produktionsprozesse, Aspekte der Digitalisierung oder der Ressourceneffizienz bei KMU unterstützen und zur nachhaltigen Realisierung substanziell beitragen.

Die Einbeziehung von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen als Verbundpartner erfolgt daher im Einzelfall. Die Einzelfallentscheidung bleibt vorbehalten.

4        Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Das Vorhaben ist in Deutschland durchzuführen und grundsätzlich in Deutschland zu verwerten.

Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen.

Im Rahmen der Förderung sind sowohl Einzelvorhaben als auch Verbundvorhaben zugelassen. Einzelvorhaben können nur durch ein KMU angestrebt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Die Zuwendungsempfangenden werden durch den Zuwendungsbescheid zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung verpflichtet.

Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“ zu entnehmen (BMUV-Vordruck 0110) [7].

5        Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für die Durchführung der Vorhaben können Zuwendungen auf Ausgabenbasis oder, soweit nach VV Nr. 13a.1 zu § 44 BHO zulässig, auf Kostenbasis im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Zuwendungen werden für einen Zeitraum von in der Regel bis zu zwei Jahren gewährt, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen.

Die Förderung kann unabhängig vom Gegenstand der Förderung (siehe Nr. 2) in zwei verschiedenen Modulen gewährt werden:

Modul 1 (De-minimis-Beihilfe):

Sofern die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe bestehen, kann diese angestrebt werden. Die Zuwendung für ein Vorhaben im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe ist auf einen Höchstbetrag von 200.000 Euro begrenzt. De-minimis-Beihilfen im Rahmen dieser Förderrichtlinie können nur von KMU (siehe Nr. 3 Zuwendungsempfangende) beantragt werden.

  • Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen können eine Anteilfinanzierung bis zu 75 %,
  • mittelständische KMU können eine Anteilfinanzierung bis zu 60 %

der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten beantragen (Förderquote).

In Modul 1 können Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen nur durch Unteraufträge eingebunden werden.

Die maximalen Förderquoten von 75 % bzw. 60 % können im Einzelfall durch folgende Erhöhungstatbestände auf bis zu 85 % erhöht werden. Die Erhöhungstatbestände sind mit entsprechender Begründung bei der Antragstellung geltend zu machen:

  • Vorhabenschwerpunkt im Bereich Green-IT (+ 5 Prozentpunkte)

Hierunter fallen Bestrebungen, die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik, die im Zuge des Erreichens des Ziels dieser Förderrichtlinie im eigenen Unternehmen angeschafft, nachgerüstet oder genutzt wird, über deren gesamten Lebenszyklus hinweg umwelt- und ressourcenschonend zu gestalten.

  • Vorhaben von Unternehmen in strukturschwachen Regionen (+ 5 Prozentpunkte)

Durch den Ausgleich von Standortnachteilen soll Unternehmen in strukturschwachen Regionen der Anschluss an die allgemeine Wirtschaftsentwicklung ermöglicht und so regionale Entwicklungsunterschiede abgebaut werden. Dadurch soll der Strukturwandel gefördert und wettbewerbsfähige Arbeitsplätze geschaffen werden. In Anlehnung an die Fördergebietskarte 2022 – 2027 [8] sollen Vorhaben von Unternehmen in Gemeinden die als Fördergebiet ausgewiesen sind, besonders berücksichtigt werden. Alle Fördergebiete werden mit dem gleichen prozentualen Aufschlag berücksichtigt und nicht weiter unterschieden.

  • Verbundvorhaben mehrerer antragstellender KMU innerhalb einer Wertschöpfungskette (+ 5 Prozentpunkte)

Es soll ein Anreiz geschaffen werden, um entlang oder innerhalb einer vernetzten Wertschöpfung mehrerer antragstellender KMU im Kontext der Fördermaßnahme zu arbeiten. Die Erhöhung der Förderquote kann von jedem Unternehmen nach Modul 1 beantragt werden.

Die Ausgaben und Kosten des Vorhabens können daher je nach beantragter Förderquote über 200.000 Euro liegen. Maßgeblich für die Gewährung als De-minimis-Beihilfe ist die maximale Zuwendungshöhe von 200.000 Euro.

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Modul 2 (Beihilfen im Rahmen der AGVO):

Antragstellende, deren Vorhaben den Rahmen einer De-minimis-Beihilfe (Modul 1) überschreiten, können eine Innovationsbeihilfe für KMU (Artikel 28 AGVO) und eine Beihilfe für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 29 AGVO) beantragen. Sofern die Beantragung beider Beihilfen zulässig und angestrebt ist, sind diese in einem einzigen Antrag mit gleicher Förderquote zu beantragen. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung ‑ grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Für beide Module gelten die nachfolgenden Regelungen.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben bzw. Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Projekts in üblicher Weise anfallen. Ausgaben bzw. Kosten sind vor umweltökonomischen Gesichtspunkten darzustellen. Reisen bedürfen einer Begründung der Notwendigkeit mit Bezug auf die Vorhabenziele. Insbesondere Reisen ins außereuropäische Ausland sind zu vermeiden und werden nur bei Vorliegen besonderer Gründe bewilligt. In der Regel sind Flugreisen nur dann förderfähig, wenn die alternative Reisezeit mit Bahn, Bus oder PKW in Summe sechs Stunden überschreitet. Aufwendungen für CO2-Kompensationen von Reisen sind förderfähig.

Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind im Formularschrank des BMUV unter folgendem Link abrufbar:

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmuv

Die Finanzierung erfolgt als Anteilsfinanzierung. Die Zuwendungsempfangenden haben sich entsprechend ihrer Interessenlage unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft angemessen an der Finanzierung des zu fördernden Zwecks zu beteiligen. Die beantragte Förderquote ist entsprechend zu begründen. Im Rahmen der Antragsprüfung wird die Förderquote antragsspezifisch unter Berücksichtigung der für das Projekt notwendigen Ausgaben bzw. Kosten und der möglichen Eigen- und Drittmittel festgelegt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten [9] fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten (siehe VV Nr. 13a. 1 zu § 44 BHO). Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) im Rahmen der in dieser Förderrichtlinie geregelten maximalen Förderquoten und Mindesteigenbeiträge anteilig finanziert werden. Nach BMUV-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 85 % gefördert werden können.

Soweit die Förderung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, ergeben sich die förderfähigen Kosten bzw. Ausgaben und die maximale Höhe der Förderintensität im Rahmen der in dieser Förderrichtlinie geregelten maximalen Förderquoten und Mindesteigenbeiträge aus den jeweils einschlägigen Regelungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder der De-minimis-Verordnung (siehe Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben).

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6        Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis“ (ANBest-P-Kosten).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Antragstellende sollen sich mit dem „Leitfaden Umweltkennzahlen in der Praxis“ des BMUV vertraut machen und wo möglich Kennzahlen und Verbesserungspotenziale für Ihr Vorhaben ableiten. [10]

Bei der Beantragung der Förderung von Software, Sachmitteln und Investitionen, die dem Bereich Green-IT zugeordnet werden können, bietet das BMUV Informationen und Leitfäden, diese sind wo möglich umzusetzen und im Antrag darzustellen. [11], [12]

Sofern Veranstaltungen für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, ist der „Leitfaden für die nachhaltige Organisation von Veranstaltungen“ des BMUV zu beachten. [13]

Wenn Zuwendungsempfangende aus dem Vorhaben resultierende Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen, soll der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag ermöglicht werden. Dies kann erfolgen, indem der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen werden die Zuwendungsempfangenden mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMUV oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Antragstellende beziehungsweise Zuwendungsempfangende haben ihr Einverständnis zu erklären, dass das BMUV

  • auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestags über Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert;
  • Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt;
  • geförderte Vorhaben auf Veranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt;
  • die Daten der Zuwendungsempfangenden für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit und die Bürgerbeteiligung oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMUV geförderten Vorhaben an durch das Ministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt.

7        Verfahren

7.1     Einschaltung einer Projektträgerin

Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMUV folgende Projektträgerin (PT) beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH

Bülowstraße 78

10783 Berlin

Telefon: 030 / 275 9506 - 41

E-Mail: pt_BMUV@vdi.de

Ansprechpartner ist: Dr. Rolf Zehbe

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartnerin für alle Fragen zur Abwicklung der Bekanntmachung. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit der Projektträgerin Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind auf folgender Website hinterlegt:

www.digiress.de

7.2     Zweistufiges Antragsverfahren

Das Auswahlverfahren erfolgt zweistufig. In der ersten Stufe reichen die Interessenten (bei Verbundvorhaben die Verbundkoordinierenden) eine aussagefähige Projektskizze ein. Sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Projektskizze hinsichtlich der Auswahlkriterien positiv bewertet und im Wettbewerb ausgewählt wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur formellen Antragstellung.

7.2.1   Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind beurteilungsfähige Projektskizzen zunächst elektronisch über das Internetportal: https://www.projekt-portal-vditz.de/ einzureichen.

Die Skizze soll detaillierte Angaben zu dem geplanten Vorhaben enthalten. Die bereitgestellten Skizzenvorlagen sind zu verwenden und die vorgegebene Gliederung und Formatierung sind einzuhalten, damit eine Berücksichtigung bei der Auswahl erfolgt. Die Projektskizzen sind in deutscher Sprache zu verfassen. Projektskizzen, die unvollständig sind oder die zulässige Länge überschreiten (exklusive Anhänge oder exklusive Absichtserklärungen bzw. Letters of Intent der Verbundpartnerinnen und Verbundpartner im Anhang), werden nicht berücksichtigt.

Die Projektskizzen sind abhängig vom gewählten Modul (siehe Nr. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung) und abhängig von der Vorhabenstruktur (Einzel- oder Verbundvorhaben) in zwei verschiedenen Skizzenvarianten unterschiedlich zu erstellen:

  • Skizzenvariante 1: Für Einzelvorhaben von KMU nach Modul 1 ist eine Projektskizze (ca. 8 Seiten) vorzusehen. Die Gliederung und Formatierung der Projektskizze ist der Vorlage „Variante 1“ zu entnehmen, die auf der Webseite digiress.de herunterzuladen ist.
  • Skizzenvariante 2: Für Einzel- und Verbundvorhaben nach Modul 2 ist eine Projektskizze (ca. 15 Seiten) vorzusehen. Die Gliederung und Formatierung der Projektskizze ist der Vorlage „Variante 2“ zu entnehmen, die auf der Website digiress.de herunterzuladen ist.

Einzelvorhaben von KMU nach Modul 1 sind in Skizzenvariante 1 vorzusehen. KMU, die in Verbundvorhaben eingebunden sind, können aber auch in Skizzenvariante 2 nach den Bestimmungen von Modul 1 berücksichtigt werden.

Modul 2 kann von allen Unternehmen angestrebt werden.

Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen die als Verbundpartner eingebunden werden, sind in Skizzenvariante 2 vorzusehen.

Vorlagefristen

Die Vorlagefrist endet erstmalig am

15.08.2022

Es ist vorgesehen abhängig von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln weitere Vorlagefristen im Monatsturnus vorzusehen zum:

15.09.2022, 15.10.2022, 15.11.2022 und 15.12.2022.

Fällt die Vorlagefrist auf einen bundesweiten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag gilt als Stichtag der nächste Werktag.

Die Zuwendungsgeberin kann durch die beauftragte Projektträgerin zu weiteren Vorlagefristen oder Anpassungen der Vorlagefrist auf www.digiress.de informieren.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Alle eingegangenen Projektskizzen, unabhängig von dem adressierten FSP, werden nach den nachfolgend genannten Kriterien bewertet. Diese leiten sich aus den Nationalen Nachhaltigkeitsindikatoren und -zielen der DNS ab [14]. Die Bewertung erfolgt jeweils anhand von Schulnoten. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien ist jeweils angegeben.

  • Bedeutung des Vorhabens für Umwelt-, Ressourcenschutz- und Klimaziele (im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung, z.B. auch volkswirtschaftlich); Gewichtung 20 %, muss mindestens mit “ausreichend” bewertet sein.
  • Bedeutung des Vorhabens für die digitale Transformation der Wirtschaft, insbesondere für die antragstellenden Unternehmen; Gewichtung 20 %, muss mindestens mit “ausreichend” bewertet sein.
  • Auswirkungen auf die Ressourceneffizienz (im Kontext des/der Unternehmen, bzw. Vorhabens); Gewichtung 20 %, muss mindestens mit “ausreichend” bewertet sein.
    • Hierzu ist eine plausible Darstellung der Auswirkungen auf die Ressourceneffizienz, den Umwelt- und Ressourcenschutz erforderlich, durch eine Abschätzung der direkten und indirekten Reduktion der THG-Emissionen [15]. Dabei sind Einsparungen auch relevante Aufwendungen gegenüberzustellen.
  • Innovationsgrad und Qualität des Lösungsansatzes und der Arbeitsplanung; Gewichtung 15 %
  • Technologisches und wirtschaftliches Potenzial, Produktrelevanz; Gewichtung 10 %
  • Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit des Verwertungsplans auch ggf. im Kontext von Verbundvorhaben; Gewichtung 15 %

 

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessent*innen elektronisch mitgeteilt.

Die zu einem Zeitpunkt eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMUV behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung unter Verwendung der eingereichten Unterlagen durch unabhängige Expert*innen beraten zu lassen. Das BMUV sieht hierzu vor, das VDI Zentrum Ressourceneffizienz jederzeit einzubeziehen, weitere unabhängige Expert*innen können nach Erfordernis einbezogen werden.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2   Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser*innen der positiv bewerteten Projektskizzen von der Projektträgerin aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag einzureichen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Informationen zur Antragstellung sind über die beauftragte Projektträgerin zu erhalten.

Für die Erstellung und Einreichung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Zusätzlich zur Online-Version müssen die elektronisch generierten Formulare in ausgedruckter und rechtsverbindlich unterschriebener Fassung auf dem Postweg bei der beauftragten Projektträgerin eingereicht werden.

Der Förderantrag muss enthalten:

  • eine Vorhabenbeschreibung mit Arbeits- und Meilensteinplanung, Darstellung der Verwertung, messbare Ziele und Notwendigkeit der Zuwendung
  • einen Finanzierungsplan und ggf. Erläuterungen (auch Angebote)
  • sofern zutreffend eine Erklärung über die Einstufung als KMU
  • sofern zutreffend eine Erklärung zum Status Unternehmen in Schwierigkeiten
  • sofern zutreffend eine De-minimis-Erklärung
  • sofern zutreffend eine Gesamtverbundbeschreibung
  • sofern zutreffend weitere Dokumente zur Darstellung des finanziellen Eigenanteils

Eine Mustervorhabenbeschreibung mit Gliederungspunkten und Hinweisen zu Erstellung wird durch die Projektträgerin auf www.digiress.de bereitgestellt. Die Gliederung ist einzuhalten. Weitere Vorlagen und Dokumente werden dort ebenfalls bereitgehalten.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit den vorgesehenen Verbundkoordinierenden vorzulegen. Hierzu ist durch die Verbundkoordinierenden auf Basis der eingereichten Projektskizze eine Gesamtverbundbeschreibung zu erstellen.

Die Anträge müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung und auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung durch Bescheid entschieden.

Das BMUV beabsichtigt, das VDI Zentrum Ressourceneffizienz nach Erfordernis bei fachlichen Bewertungen von Anträgen und auch zur Laufzeit von geförderten Vorhaben, einzubeziehen.

7.3     Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung bei den Zuwendungsempfangenden berechtigt.

Regelungen zum Anforderungs-, Auszahlungs- sowie zum Verwendungsnachweisverfahren sind in den Nebenbestimmungen enthalten (siehe Nr. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen), die zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden.

8        Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlagen, der De-minimis-Verordnung sowie der AGVO, zuzüglich einer Übergangsperiode bzw. Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung und der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Eine inhaltliche Anpassung der Förderrichtlinie wird für den Fall einer relevanten inhaltlichen Veränderung der De-minimis-Verordnung und/oder der AGVO vor ihrem Auslaufen vorbehalten.

Innerhalb des Geltungszeitraumes können Zuwendungen im Rahmen der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gewährt werden.

Berlin, den 08.07.2022

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,

nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag

Dr. Susanne Lottermoser

Anlage: beihilferechtliche Vorgaben                

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Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben                               

 

Die Förderung erfolgt, soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, unter den nachfolgend in Nummer 1 oder 2 wiedergegebenen Voraussetzungen.

1      AGVO

1.1   Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31.12.2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  • die Kosten des Vorhabens, sowie
  • die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

 

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklären sich die Antragstellenden bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der EU-Kommission. [16]

 

Die Zuwendungsempfangenden sind weiter damit einverstanden, dass:

  • die zuwendungsgebende Stelle alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für 10 Jahre ab Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der EU-Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • die zuwendungsgebende Stelle Beihilfen über 500.000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht. [17]

 

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 Buchstabe a AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
  • Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

1.2   Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Als beihilfefähige Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 Absatz 2 AGVO) gelten:

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  • Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  • Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200.000 EUR pro Unternehmen beträgt.

Als beihilfefähige Kosten für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 29 Absatz 3 AGVO) gelten:

  • Personalkosten;
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips (Fremdvergleichsgrundsatz) von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelte Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

1.3   Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten / Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

2      De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm (De-minimis-Verordnung) zu berücksichtigen.

2.1   Umfang der Zuwendungen

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass die Antragstellenden die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennen und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/ die betreffende Tätigkeit.

Die Antragstellenden verpflichten sich darüber hinaus, dass sie im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahren.

2.2   Umfang der Zuwendung/Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden, wenn der in Nummer 2.1 genannte Schwellenwert nicht überschritten wird. De-minimis-Beihilfen dürfen mit De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der EU-Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis-Verordnung) bis zu dem festgelegten Höchstbetrag für DAWI-De-minimis-Beihilfen kumuliert werden.

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

2.3   Verpflichtungen der zuwendungsgebenden Stelle

Die zuwendungsgebende Stelle gewährt eine De-minimis-Beihilfe erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem/der Zuwendungsempfangenden insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den in Nummer 2.1 genannten Höchstbetrag übersteigt und sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllt sind. Die Förderhöhe wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit eventuellen anderen De-minimis- Beihilfen des/der Zuwendungsempfangenden im laufenden und den zwei vorangegangenen Steuerjahren die Summe von 200.000 Euro nicht übersteigt.

Die zuwendungsgebende Stelle ist verpflichtet, dem Unternehmen zu bescheinigen, dass es eine De-minimis-Beihilfe erhalten hat. Bescheinigt wird dies mit der De-minimis-Bescheinigung, in der die zuwendungsgebende Stelle den Beihilfewert genau angeben muss. So kann der/die Zuwendungsempfangende genau nachvollziehen, wie viele De-minimis-Beihilfen er/sie im laufenden sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat und ob die Schwellenwerte schon erreicht sind.

2.4   Verpflichtungen der Zuwendungsempfangenden

Die Antragstellenden sind verpflichtet, bei der Beantragung für sich und gegebenenfalls auch für den Unternehmensverbund (siehe oben „ein einziges Unternehmen“) eine vollständige Übersicht über die im laufenden und den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen unabhängig von der jeweils zugrundeliegenden De-minimis-Verordnung vorzulegen (De-minimis-Erklärung).

Falls es sich um einen Unternehmensverband handelt, wird empfohlen, vor Antragstellung von den relevanten Unternehmen eine schriftliche oder in elektronischer Form übermittelte Aufstellung zu deren Förderung mit De-minimis-Beihilfen einzuholen.

2.5   Aufbewahrungspflichten

Die De-minimis-Bescheinigung ist von den Zuwendungsempfangenden 10 Jahre lang ab Gewährung der Beihilfe aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, Bundesregierung, Landesverwaltung oder gewährenden Stelle innerhalb einer festgesetzten Frist (mindestens eine Woche) vorzulegen. Kommt das Unternehmen dieser Anforderung nicht nach, kann rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung entfallen und die Beihilfe könnte zurückgefordert werden.

Die zuwendungsgebende Stelle bewahrt alle Informationen, die für den Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erforderlich sind, 10 Jahre lang ab Gewährung der Beihilfe auf.

[1] Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. 215 vom 7.7.2020, S. 3).

[2] Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14.06.2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 02.7.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

[3] Green IT definiert sich als Bestrebung, "die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik über deren gesamten Lebenszyklus hinweg klima-, umwelt- und ressourcenschonend zu gestalten, also während der Herstellung, des Betriebs und der Entsorgung (inklusive Recycling) der Geräte beziehungsweise Software".

[4] Englisch für „computer-aided x“, wobei „x“ ein Platzhalter für verschiedene Buchstaben ist, die als Abkürzung für einzelne Methoden und Technologien der Produktion stehen. Bekannte Beispiele sind u. a.

CAD: computer-aided design: rechnerunterstützte Konstruktion,

CAE: computer-aided engineering, rechnergestützte Entwicklung und

CAM: computer-aided manufacturing, rechnergestützte Fertigung

[5] Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

[6] Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27.06.2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1 ff.) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 02.07.2020 (ABl C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.

[7] https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMUV – AZA.

[8] https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2022/01/05-im-fokus-regionale-strukturpolitik.html

[9] Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise unter Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 2016 C262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI Unionsrahmens.

[10] https://www.bmuv.de/download/leitfaden-umweltkennzahlen-in-der-praxis

[11] https://www.bmuv.de/themen/nachhaltigkeit-digitalisierung/konsum-und-produkte/produktbereiche/green-it/green-it-produkte-und-oeffentliches-beschaffungswesen

[12] https://www.bmuv.de/themen/nachhaltigkeit-digitalisierung/digitalisierung/green-it-initiative/forschungsvorhaben

[13] https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Nachhaltige_Entwicklung/checklisten_interaktiv_nachhaltige_organinasition.pdf

[14] Insbesondere: 8 (Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern), 9 (Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen), 12 (Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen) und 13 (Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen)

[15] Hierfür können öffentlich zugängliche sowie kommerzielle Materialdatenbanken genutzt werden.

[16] Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

[17] (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.