Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Digitale Anwendungen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft in Unternehmen und kommunalen Einrichtungen, für zirkuläre Geschäftsmodelle sowie Start-ups der Kreislaufwirtschaft – DigiRess Circular“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Ein wesentliches Mittel bei der Transformation zu einer zirkulären Wirtschaft und zur effizienteren Nutzung von Ressourcen ist die Digitalisierung.[1] Der zielgerichtete Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien eröffnet den Unternehmen in Deutschland wichtige Chancen: Neue Wege der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, ressourceneffizienteres, transparenteres und auf Echtzeitdaten basiertes Produzieren und eine entsprechend nachhaltige digitale Transformation.[2] [3] Die bedarfsgerechte Steuerung des Ressourceneinsatzes durch die Digitalisierung von Produktionsprozessen ist zudem von entscheidender Bedeutung für die Etablierung zirkulärer Wertschöpfungsprozesse und erhöht gleichzeitig die Innovationsstärke und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).[4]
Damit Deutschland die ambitionierten Ressourcenschutz- und Klimaziele erreicht und die digitale Transformation der Wirtschaft, insbesondere von KMU, gelingt, müssen Ressourcenschutz, Klimaschutz und Industriepolitik Hand in Hand gehen. Daher ist das Ziel des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), mit diesem Förderprogramm die Potenziale der Digitalisierung für mehr Ressourcenschutz und -effizienz beziehungsweise für die Etablierung zirkulärer Wertschöpfungsprozesse zu erschließen. Das Förderprogramm ist nicht als Technologieförderung konzipiert, sondern als investives Programm für Unternehmen zur Umsetzung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft. Das Förderprogramm leistet hierdurch Beiträge zur Erreichung von Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) und der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS). Es werden insbesondere die Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ (SDG 8), „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ (SDG 9), „nachhaltiger Konsum und Produktion“ (SDG 12) und „Maßnahmen zum Klimaschutz“ (SDG 13) adressiert. Die effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen und die Stärkung einer zirkulären Wirtschaft sind gleichzeitig wesentliche Bestandteile der NKWS und sollen dabei helfen, Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) zu reduzieren und damit zur Erreichung der Klimaziele entscheidend beizutragen. Die NKWS soll die dringend gebotenen Investitionen zur Transformation hin zu weniger Primärrohstoffverbrauch und geschlossenen Stoffkreisläufen anstoßen und damit zur Erreichung der Klimaziele wesentlich beitragen.
Folgende programmatische Ziele sollen mit der Förderung erreicht werden:
- Klimaschutz und Ressourceneffizienz im Sinne von SDG 12 und 13
Die Fördermaßnahme zielt darauf ab, durch innovative und nachhaltige Ansätze durchschnittlich 100 Tonnen CO2- Äquivalent pro Jahr und Vorhaben einzusparen. Als messbares Wirkungsziel wird festgelegt, dass die geförderten Projekte eine jährliche Treibhausgasreduktion von mindestens 0,1 kg bis 1,0 kg CO2-Äquivalent pro Euro Zuwendung erreichen. Diese Kennzahl dient der einheitlichen Bewertung der Klimawirkung und unterstützt die Priorisierung besonders effizienter Projekte im Sinne einer nachhaltigen und wirkungsorientierten Mittelverwendung. Als Indikatoren werden hierfür zum einen die durchschnittlich eingesparte Menge CO2-Äquivalente pro Jahr und Vorhaben und zum anderen die im Projekt realisierte jährliche Treibhausgasreduktion pro Euro Zuwendung herangezogen. - Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinne von SDG 9
Mindestens 65 % der bewilligten Fördermittel sollen an KMU vergeben werden. Dabei wird berücksichtigt, dass Unternehmen – im Unterschied zu Forschungseinrichtungen – in der Regel einen signifikanten Eigenanteil zur Finanzierung der Vorhaben leisten. Ziel ist die Stärkung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von KMU im Bereich nachhaltiger und digitaler Wertschöpfung. Als Indikator wird hierbei der prozentuale Anteil an den Gesamtzuwendungen im Förderprogramm herangezogen, der an KMU ausgeschüttet wurde. - Digitalisierung und Beschäftigung im Sinne von SDG 8
Die Förderung zielt auf die vollständige und sozial verträgliche Digitalisierung manueller Wertschöpfungsprozesse ab. Geförderte Unternehmen sollen darlegen, wie sie im Sinne des SDG 8 („Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“)- Die Arbeitsplätze sichern und pro 100 Beschäftigte mindestens einen dauerhaften Arbeitsplatz durch das Vorhaben neu schaffen
- sowie qualifizierte Arbeit durch Digitalisierung und Kompetenzaufbau fördern. Als Indikatoren werden hier zum einen die tatsächlich geschaffenen Arbeitsplätze pro 100 Beschäftigte pro Vorhaben herangezogen. Zum anderen wird die Anzahl der Maßnahmen zur Digitalisierung von Arbeitsprozessen und zum Kompetenzaufbau betrachtet.
- Nachhaltige Wirkung und Öffentlichkeitsarbeit
Die geförderten Vorhaben sollen eine öffentlichkeitswirksame Präsentation der Ergebnisse anstreben und den Wissenstransfer im Bereich nachhaltiger Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz fördern. Neben den direkten Auswirkungen der Förderung (zum Beispiel Materialeinsparungen in der Produktion) sollen insbesondere auch indirekte Effekte dargestellt werden, die eine strukturelle Wirkung im geförderten Unternehmen beziehungsweise in einer Branche oder gar gesamtwirtschaftlich entfalten können (zum Beispiel Beschleunigung der Digitalisierung aufgrund eines Kompetenzaufbaus oder Ausgründungen, die eine entwickelte Lösung skalierbar macht). Ziel ist es, über die Fördermaßnahme hinaus das Bewusstsein für nachhaltige Produktions- und Geschäftsmodelle in Unternehmen zu schärfen. Die konkreten Umsetzungsbeispiele aus der Fördermaßnahme sollen zur Nachahmung animieren, um wiederum eine weitergehende Skalierung zu erreichen. Als Indikatoren werden hier die Anzahl der Veröffentlichung in einschlägigen Fachzeitschriften, die Anzahl an Vorträgen auf einschlägigen Fachveranstaltungen und die Anzahl an öffentlichkeitswirksamen Posts in relevanten sozialen Medien (zum Beispiel LinkedIn) herangezogen.
Die Erreichung der programmatischen Ziele ist durch eine nachvollziehbare Soll-Ist-Betrachtung darzustellen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, im Rahmen der Berichtspflichten entsprechende Nachweise zu erbringen (siehe Nummer 6); diese werden im Verlauf und nach Abschluss des Vorhabens überprüft. Die Fördermaßnahme wird aus dem Sondervermögen des Klima- und Transformationsfonds (KTF) [5] finanziert und stellt gemäß § 2 KTFG eine zusätzliche Programmausgabe im Bereich des nationalen Klimaschutzes dar. Sie zielt auf die Förderung digitaler und ressourceneffizienter Innovationen in Unternehmen ab und unterstützt die Umstellung auf zirkuläre Wertschöpfungsprozesse. Damit trägt sie konkret zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Erreichung der Klimaziele bei. Anders als Förderprogramme, die hauptsächlich auf Energieeinsparungen und anlagenbezogene Optimierung abzielen, verfolgt DigiRess Circular einen strukturpolitischen Ansatz – mit Fokus auf interoperable Datenstrukturen, digitale Produktpässe, standardisierte Datenmodelle, Plattformlösungen für Sekundärrohstoffe und die digitale Vernetzung von Wertschöpfungsketten. Die Maßnahme unterstützt damit eine tiefgreifende, umweltbezogene Neuausrichtung des wirtschaftlichen Handelns – vorangetrieben durch Digitalisierung und mit nachweisbarer ökologischer Wirkung.
Zuwendungen können nur gewährt werden, soweit an der Durchführung der Projekte ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Hierfür müssen die Projekte einen klaren Beitrag zur Zielstellung dieser Förderrichtlinie aufweisen. Gefördert werden Projekte mit digital-ökologischem Innovationscharakter, die Materialeinsparungen und/oder die Kreislaufführung von Produkten, Produktteilen oder Materialien ermöglichen und so den Ressourcenbedarf und den damit einhergehenden Ausstoß von Treibhausgasen bei Produktionsprozessen und zugehöriger Infrastruktur reduzieren.
Eine differenzierte Ausgestaltung der oben genannten Förderziele und des Förderzwecks erfolgt in den folgenden Abschnitten der Förderrichtlinie.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Förderungen nach dieser Förderrichtlinie, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, werden nach der De-minimis-Verordnung [6] der europäischen Kommission (EU-Kommission) sowie auf der Grundlage von Artikel 25, 28 und 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.[7] Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, die mittels digitaler Lösungen einen effizienteren Umgang mit Ressourcen in Unternehmen ermöglichen oder zur Stärkung zirkulärer Wertschöpfungsprozesse beitragen, indem sie
- Ressourceneffizienz und emissionsarme Produktion steigern (zum Beispiel durch materialeffizientes oder zirkuläres Design, Einsatz von schadstoffarmen Sekundärrohstoffen, effizientere Fertigungsprozesse und intelligente Prozesssteuerung);
- Produktlebensdauer und Nutzungsintensität erhöhen (zum Beispiel durch robustes, modulares, reparatur- und update-fähiges Design, Wartungsdienstleistungen sowie Sharing-, Miet- oder Leasingmodelle);
- Kreislaufführung innerhalb und zwischen Unternehmen stärken (zum Beispiel durch Kaskadennutzung von Materialien, industrielle Symbiosen oder Plattformmodelle für den Handel mit schadstoffarmen Sekundärrohstoffen);
- Wiederverwendung, Weiterverwendung, Rückführung oder Recycling gezielt fördern (zum Beispiel durch Rücknahmesysteme, Pfandmodelle, Recyclingkooperationen und standardisierte Rückführungsprozesse inklusive Schadstoff-Ausschleusung);
- digitale Transparenz und Produktverfolgung sicherstellen (zum Beispiel durch Plattformen zur Wiederverwendung, digitale Produktpässe, Blockchain-Technologien oder standardisierte Nachhaltigkeitskennzeichnungen entlang der Lieferkette);
- Nutzer- und Konsumentenverhalten durch innovative Anreizsysteme beeinflussen (zum Beispiel durch Reparaturplattformen, Informationskampagnen, Lebenszykluskennzeichnungen oder Anreizsysteme zur zirkulären Nutzung).
Die Projekte sollen dabei primär die Umsetzung konkreter Digitalisierungsmaßnahmen adressieren, die die Ressourceneffizienz und insbesondere die Kreislauffähigkeit in Unternehmen steigern. Darüber hinaus werden Projekte gefördert, die umsetzungsorientierte Lösungen für praxisrelevante Problemstellungen entwickeln, die beispielgebend sind für eine umwelt- und klimagerechte digitale Transformation der Wertschöpfung.
Mit der Förderrichtlinie werden Umsetzungs- und Implementierungsvorhaben unterstützt. Dabei wird ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt, der neben der Reduktion des Ressourceneinsatzes auch die Verlängerung von Produktnutzungsdauern, die Förderung zirkulärer Wertschöpfungsmodelle, die systematische Rückführung von Produkten und schadstoffarmen Materialien sowie den Einsatz digitaler Lösungen zur Nachverfolgbarkeit und zur aktiven Einbindung der Nutzerinnen und Nutzer umfasst. Ziel ist es, digitale Innovationen entlang des gesamten Produktlebenszyklus zu aktivieren, um wirtschaftliche Potenziale mit ökologischer Wirkung zu verknüpfen. Im Sinne einer nachhaltigen digitalen Transformation sollen bei der Umsetzung von Maßnahmen möglichst die Prinzipien von Green-IT [8] berücksichtigt werden.
Die förderfähigen Maßnahmen lassen sich unter den folgenden vier Förderschwerpunkten (FSP) zusammenfassen. Die Auflistungen von Anwendungsfällen in den einzelnen Förderschwerpunkten sind beispielhaft und nicht abschließend. Es können auch Projekte, die nicht explizit einem Förderschwerpunkt zuzuordnen sind, gefördert werden, sofern diese einen wesentlichen Beitrag zur oben genannten Zielstellung der Förderrichtlinie leisten.
a) Digitale Optimierung von Produktionsprozessen
Ziel ist die ressourceneffiziente Gestaltung von Produktionsabläufen und der Aufbau kreislauffähiger Prozessstrukturen. Digitale Technologien sollen Materialflüsse optimieren, Ausschüsse und Emissionen minimieren und Rückführungsoptionen erschließen. Beispielhafte Maßnahmen: Integrierte Prozess- und Ressourcenplanung (zum Beispiel adaptive Steuerung, vorausschauende Wartung, KI-gestützte Optimierung), datenbasierte Senkung von Material-, Energie- und Hilfsstoffverbräuchen, digitale Nachverfolgung, Rückführung und Kreislaufschließung von schadstoffarmen Stoffströmen, Investitionen in intelligente Anlagentechnik und IT zur Prozesssteuerung.
b) Digitale Optimierung der Produktgestaltung
Ziel ist die digitale Unterstützung bei der Produktentwicklung, um die Gestaltung von kreislauffähigen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Produkte sollen langlebig, ressourcenschonend und leichter reparier-, wiederverwend- und recycelbar gestaltet werden. Beispielhafte Maßnahmen: Produktdesigns für Sekundärrohstoffe und geschlossene Materialkreisläufe, kreislauffähige Konstruktionen (zum Beispiel modular, updatefähig, trennbar), digitale Simulationen zur Bewertung von Langlebigkeit und Recyclingfähigkeit, Nutzung digitaler Zwillinge bei der Entwicklung und zur Lebenszyklus-Analyse.
c) Digitale Geschäftsmodelle für eine ressourcenschonende und zirkuläre Wirtschaft
Ziel ist die Entwicklung digital gestützter, zirkulärer Geschäftsmodelle, die nachhaltige Formen des Konsums, kreislauforientierte Wertschöpfungsstrukturen oder zirkuläre Plattformen und Ökosysteme ermöglichen. Beispielhafte Maßnahmen: Plattformen für Sharing, Wieder-/Weiterverwendung und Rückführung von Produkten sowie für den Sekundärrohstoffhandel, digitale Lösungen zur Vernetzung verschiedener Akteure entlang der Wertschöpfungskette, innovative Geschäftsmodelle, die eine Entkopplung des Kundennutzens vom physischen Produkt ermöglichen, zum Beispiel durch Product-as-a-Service-Ansätze oder Produkt-Service-Systeme mit datengetriebenen Servicebestandteilen, Einführung zirkulärer Geschäftsmodelle im Konsumentenbereich (B2C).
d) Digitale Transparenz und Nachverfolgbarkeit
Ziel ist eine durchgängige digitale Transparenz entlang des Lebenszyklus von Produkten und Materialien, um zirkuläre Strategien und Maßnahmen zu implementieren, datenbasiert zu steuern und zu bewerten. Beispielhafte Maßnahmen: Einsatz Digitaler Produktpässe (DPP) oder Digitaler Zwillinge für eine durchgängige Dokumentation und Rückverfolgbarkeit von produktbezogenen Daten im Produktlebenszyklus, Einbindung von IoT-Geräten zur Generierung und Sammlung von produktbezogenen Daten zur Planung und Steuerung zirkulärer Strategien und Maßnahmen, interoperable Datenräume und Einsatz von KI-Anwendungen für unternehmensübergreifende Kreislaufprozesse, Einsatz von Blockchain-Technologien zur sicheren und transparenten Nachverfolgung und Weitergabe von Produktdaten, Integration von LCAs und Umweltkennzahlen in digitale Entscheidungssysteme.
3 Zuwendungsempfangende
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Kleinstunternehmen, Start-ups und KMU stehen im besonderen Fokus der Fördermaßnahme. Ihre Beteiligung ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung berücksichtigt. KMU und Kleinstunternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der einschlägigen Definition der EU-Kommission erfüllen.[9] Die Antragstellenden erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I der AGVO beziehungsweise KMU-Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen des in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelten Förderantrags. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmensneugründungen gemäß der Definition in Artikel 22 Nummer 2 AGVO. Die Definitionen gelten auch für De-minimis-Beihilfen.
Große Unternehmen sind nur in Verbundprojekten antragsberechtigt, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.
Im Rahmen der Förderung sind sowohl Einzelvorhaben als auch Verbundvorhaben zugelassen. Einzelvorhaben können nur durch ein KMU, ein kommunales Unternehmen oder ein Unternehmen der Länder angestrebt werden. Für kommunale Unternehmen sowie Unternehmen der Länder ist ein besonderes Bundesinteresse nachzuweisen. Kommunale Unternehmen und Unternehmen der Länder sind förderfähig, wenn ihr Vorhaben einen überregionalen Modellcharakter aufweist, skalierbar ist oder ein besonderes Transferpotenzial besitzt.
Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen stehen nicht im Fokus der Fördermaßnahme und sollen, sofern notwendig, im Unterauftrag oder als Verbundpartner der Unternehmen eingebunden werden. Bei der Einbeziehung von Forschungseinrichtungen sollen diese durch eine industrie- und anwendungsnahe Forschung zirkuläre Produktionsprozesse, Aspekte der Digitalisierung oder der Ressourceneffizienz bei KMU unterstützen und zur nachhaltigen Realisierung substanziell beitragen. Die Einbeziehung von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen als Verbundpartner erfolgt daher im Einzelfall und bleibt vorbehalten.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.[10]
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Das Vorhaben ist in Deutschland durchzuführen und grundsätzlich in Deutschland zu verwerten. Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMUKN vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten" zu entnehmen (BMUKN-Vordruck 0110).[11] Die Zuwendungsempfangenden werden durch den Zuwendungsbescheid zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung verpflichtet.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Für die Durchführung der Vorhaben können Zuwendungen auf Ausgabenbasis oder, soweit nach VV Nummer 13a.1 zu § 44 BHO zulässig, auf Kostenbasis im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Zuwendungen werden für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen, und als Teilfinanzierung gewährt. Die Höhe der beantragten Zuwendungen muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung in Höhe von 100.000 Euro ergibt. Die Zuwendung darf eine Höhe von 1.000.000 Euro nicht überschreiten.
Die Förderung kann unabhängig vom Gegenstand der Förderung (siehe Nummer 2) in zwei verschiedenen Beihilfemodalitäten gewährt werden, sie können aber nicht miteinander kombiniert werden (Wahlfreiheit). Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten vorausgesetzt.
De-minimis-Beihilfe: Sofern die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe bestehen, kann diese angestrebt werden. Die Zuwendung für ein Vorhaben im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe ist auf einen Höchstbetrag von 300.000 Euro (Zeitraum: drei Jahre) begrenzt. Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen können eine Anteilfinanzierung bis zu 85 %, mittlere Unternehmen können eine Anteilfinanzierung bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten beantragen (Beihilfeintensität/Förderquote)[12].
Nach dieser Förderrichtlinie sind im Rahmen der De-minimis-Beihilfe ausschließlich Personaleinzelkosten gemäß Nummer 6.1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) sowie zusätzlich Gemeinkosten (pauschalierte Abrechnung nach Maßgabe der Nummer 6.2 der ANBest-P-Kosten) zuwendungsfähig. Andere Kostenarten sind im Sinne einer angestrebten Verfahrensvereinfachung von der Förderung ausgeschlossen und durch die Pauschalierung abgegolten. Eine Umwidmung in andere Kostenarten zur Laufzeit der Förderung ist ausgeschlossen. Die Ausgaben und Kosten des Vorhabens können daher je nach beantragter Förderquote über 300.000 Euro liegen. Maßgeblich für die Gewährung als De-minimis-Beihilfe ist die maximale Zuwendungshöhe von 300.000 Euro.
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 300.000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen" sind dabei zu berücksichtigen.
Beihilfen im Rahmen der AGVO: Antragstellende können eine Innovationsbeihilfe für KMU (Artikel 28 AGVO), eine Beihilfe für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 29 AGVO) und eine Beihilfe für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Artikel 25 AGVO) beantragen. Sofern die Gewährung mehrerer Beihilfen für das gleiche Vorhaben angestrebt wird, sind diese in einem einzigen Antrag mit gleicher Förderquote zu beantragen. Werden unterschiedliche Beihilfen (Artikel 25, 28 und 29) in einem Antrag kombiniert, ist auf die Beihilfe abzustellen, die die niedrigste maximale Beihilfeintensität zulässt. Dabei sind die unterschiedlichen Beihilfeintensitäten der Artikel 25, 28 und 29 zu beachten. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird hierfür eine Berechnungshilfe zur Verfügung gestellt.
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden ausschließlich für Vorhaben der industriellen Forschung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b AGVO) und der experimentellen Entwicklung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c AGVO) gewährt. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise der industriellen Forschung zuzuordnen sind, wird im Rahmen dieser Förderrichtlinie eine Beihilfeintensität von höchstens 30 % für den auf die industrielle Forschung entfallenden Teil gewährt. Folgende Erhöhungstatbestände können bei einer ausschließlichen Förderung nach Artikel 25 AGVO zusätzlich berücksichtigt werden: a) kleine (+20 %) und mittlere Unternehmen (+10 %), b) für die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen (+15 %), c) das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt (+5 %). Dabei dürfen die Buchstaben b und c nicht kombiniert werden.
Die höchstens gewährten Beihilfeintensitäten für Förderungen von Vorhaben der industriellen Forschung auf Grundlage von Artikel 25 AGVO belaufen sich damit im Rahmen dieser Förderrichtlinie auf 65 % für kleine Unternehmen, 55 % für mittlere Unternehmen und 45 % für große Unternehmen.
Für beide Förderungen auf Grundlage der AGVO sowie der De-minimis-Verordnung gelten die nachfolgenden Regelungen. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben beziehungsweise Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Projekts in üblicher Weise anfallen. Ausgaben beziehungsweise Kosten sind vor umweltökonomischen Gesichtspunkten darzustellen. Reisen bedürfen einer Begründung der Notwendigkeit mit Bezug auf die Vorhabenziele. Insbesondere Reisen ins außereuropäische Ausland sind zu vermeiden und werden nur bei Vorliegen besonderer Gründe bewilligt. In der Regel sind Flugreisen nur dann zuwendungsfähig, wenn die alternative Reisezeit mit Bahn, Bus oder PKW in Summe sechs Stunden überschreitet. Aufwendungen für CO₂-Kompensationen von Reisen sind zuwendungsfähig.
Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung. Die Zuwendungsempfangenden haben sich entsprechend ihrer Interessenlage unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft angemessen an der Finanzierung des zu fördernden Zwecks zu beteiligen. Die beantragte Förderquote ist entsprechend zu begründen. Im Rahmen der Antragsprüfung wird die Förderquote antragsspezifisch unter Berücksichtigung der für das Projekt notwendigen Ausgaben beziehungsweise Kosten und der möglichen Eigen- und Drittmittel festgelegt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten [13] fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten (siehe VV Nummer 13a.1 zu § 44 BHO). Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage zu beihilferechtliche Vorgaben) im Rahmen der in dieser Förderrichtlinie geregelten maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise Förderquoten und Mindesteigenbeiträge anteilig finanziert werden. Nach BMUKN-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 85 % gefördert werden können. Nichtwirtschaftliche Forschungsvorhaben an Hochschulen können im Ausnahmefall bis zu 100 % gefördert werden.
Sofern beihilferechtlich zulässig, können zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, anhand prüfbarer Planungsunterlagen berücksichtigt und im Verwendungsnachweis in tatsächlich entstandener und nachgewiesener Höhe angesetzt werden. Ein pauschaler Ansatz wird für Beihilfen im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht zugelassen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis" (ANBest-P-Kosten).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (ANBest-P) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Antragstellende sollen sich mit dem „Leitfaden Umweltkennzahlen in der Praxis" des BMUKN vertraut machen und, wo möglich, Kennzahlen und Verbesserungspotenziale für ihr Vorhaben ableiten.[14]
Bei der Beantragung der Förderung von Software, Sachmitteln und Investitionen, die dem Bereich Green-IT zugeordnet werden können, bietet das BMUKN Informationen und Leitfäden, diese sind, wo möglich, umzusetzen und im Antrag darzustellen.[15][16]
Sofern Veranstaltungen für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, ist der „Leitfaden für die nachhaltige Organisation von Veranstaltungen" des BMUKN zu beachten.[17]
Wenn Zuwendungsempfangende aus dem Vorhaben resultierende Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen, soll der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag ermöglicht werden. Dies kann erfolgen, indem der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen werden die Zuwendungsempfangenden mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMUKN oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Antragstellende beziehungsweise Zuwendungsempfangende haben ihr Einverständnis zu erklären, dass das BMUKN auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestags über Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert; Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt; geförderte Vorhaben auf Veranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt; die Daten der Zuwendungsempfangenden für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit und die Bürgerbeteiligung oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMUKN geförderten Vorhaben an durch das Ministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers
Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMUKN folgende Projektträgerin (PT) beauftragt: VDI Technologiezentrum GmbH, VDI-Platz 1, 40468 Düsseldorf, Telefon: 030/275 9506-41, E-Mail: info@digiress.de. Ansprechpartner sind: Dr. Cindy Strehl, Wei Min Wang, Dr. Rolf Zehbe. Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartnerin für alle Fragen zur Abwicklung der Bekanntmachung. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit der Projektträgerin Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind auf folgender Webseite hinterlegt: www.digiress.de
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Auswahlverfahren erfolgt zweistufig. In der ersten Stufe reichen die Interessenten (bei Verbundvorhaben die Verbundkoordinierenden) eine aussagefähige Projektskizze ein. Sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Projektskizze hinsichtlich der Auswahlkriterien positiv bewertet und im Wettbewerb ausgewählt wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur formellen Antragstellung.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind beurteilungsfähige Projektskizzen zunächst elektronisch über das Internetportal https://www.projekt-portal-vditz.de/ einzureichen. Die Skizze soll detaillierte Angaben zu dem geplanten Vorhaben enthalten. Die bereitgestellte Skizzenvorlage ist zu verwenden und die vorgegebene Gliederung und Formatierung ist einzuhalten, damit eine Berücksichtigung bei der Auswahl erfolgt. Die Projektskizzen sind in deutscher Sprache zu verfassen. Projektskizzen, die unvollständig sind oder die zulässige Länge überschreiten (exklusive Anhänge oder exklusive Absichtserklärungen beziehungsweise Letters of Intent der Verbundpartnerinnen und Verbundpartner im Anhang), werden nicht berücksichtigt. Die Skizzenvorlage wird auf der Webseite www.digiress.de bereitgestellt.
Vorlagefristen
Die Vorlagefrist endet erstmalig am 15. Juni 2026.
Abhängig von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln sind weitere Vorlagefristen zum 15. September 2026 und 15. Dezember 2026 vorgesehen.
Die Zuwendungsgeberin kann abhängig von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln durch die beauftragte Projektträgerin zu weiteren Vorlagefristen oder Anpassungen der Vorlagefrist auf www.digiress.de informieren.
Fällt die Vorlagefrist auf einen bundesweiten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag gilt als Stichtag der nächste Werktag.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Alle eingegangenen Projektskizzen werden unter Berücksichtigung der Programmziele (siehe Nummer 1.1) und nach den nachfolgend genannten Kriterien bewertet. Diese leiten sich aus den Nationalen Nachhaltigkeitsindikatoren und -zielen der DNS ab [18]. Die Bewertung erfolgt jeweils anhand von Schulnoten. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien ist jeweils angegeben:
- Bedeutung des Vorhabens für die Kreislaufwirtschaft sowie für Umwelt-, Ressourcenschutz- und Klimaziele (im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung, zum Beispiel auch volkswirtschaftlich); Gewichtung 20 %, muss mindestens mit „ausreichend" bewertet sein.
- Bedeutung des Vorhabens für die digitale Transformation der Wirtschaft, insbesondere für die antragstellenden Unternehmen; Gewichtung 20 %, muss mindestens mit „ausreichend" bewertet sein.
- Auswirkungen auf die Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz (im Kontext des/der Unternehmen beziehungsweise Vorhabens); Gewichtung 20 %, muss mindestens mit „ausreichend" bewertet sein. Hierzu ist eine plausible Darstellung der Auswirkungen auf die Kreislaufwirtschaft, die Ressourceneffizienz, den Umwelt- und Ressourcenschutz erforderlich, durch eine Abschätzung der direkten und indirekten Reduktion der THG-Emissionen [19]. Dabei sind Einsparungen auch relevante Aufwendungen gegenüberzustellen.
- Innovationsgrad und Qualität des Lösungsansatzes und der Arbeitsplanung; Gewichtung 10 %.
- Technologisches und wirtschaftliches Potenzial, Produktrelevanz; Gewichtung 10 %.
- Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit des Verwertungsplans auch gegebenenfalls im Kontext von Verbundvorhaben; Gewichtung 10 %.
- Bedeutung des Vorhabens als Beitrag zur Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen und hinsichtlich einer nachhaltigen Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur; Gewichtung 10 %, muss mindestens mit „ausreichend" bewertet sein.
Soweit neben dem erheblichen Bundesinteresse auch ein besonderes Bundesinteresse im Sinne der Regelungen für Zuwendungsempfangende (siehe Nummer 3) erforderlich ist, ist dieses gesondert und ausführlich darzulegen.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten elektronisch mitgeteilt.
Die zu einem Zeitpunkt eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMUKN behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung unter Verwendung der eingereichten Unterlagen durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen von der Projektträgerin aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag einzureichen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind. Informationen zur Antragstellung sind über die beauftragte Projektträgerin erhältlich. Für die Erstellung und Einreichung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online" erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Der Förderantrag muss enthalten: eine Vorhabenbeschreibung mit Arbeits- und Meilensteinplanung, Darstellung der Verwertung, messbare Ziele und Notwendigkeit der Zuwendung; einen Finanzierungsplan und gegebenenfalls Erläuterungen (auch Angebote); sofern zutreffend eine Erklärung über die Einstufung als KMU; sofern zutreffend eine Erklärung zum Status „Unternehmen in Schwierigkeiten"; sofern zutreffend eine De-minimis-Erklärung; sofern zutreffend eine Gesamtverbundbeschreibung; sofern zutreffend weitere Dokumente zur Darstellung des finanziellen Eigenanteils.
Eine Mustervorhabenbeschreibung mit Gliederungspunkten und Hinweisen zu Erstellung wird durch die Projektträgerin auf www.digiress.de bereitgestellt. Die Gliederung ist einzuhalten. Weitere Vorlagen und Dokumente werden dort ebenfalls bereitgehalten. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit den vorgesehenen Verbundkoordinierenden vorzulegen. Hierzu ist durch die Verbundkoordinierenden auf Basis der eingereichten Projektskizze eine Gesamtverbundbeschreibung zu erstellen. Die Anträge müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung und auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung durch Bescheid entschieden. Aus der Einreichung eines Antrages kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung bei den Zuwendungsempfangenden berechtigt. Regelungen zum Anforderungs-, Auszahlungs- sowie zum Verwendungsnachweisverfahren sind in den Nebenbestimmungen enthalten (siehe Nummer 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen), die zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der für die Förderung jeweils maßgeblichen beihilferechtlichen Grundlage befristet. Spätestens endet die Laufzeit dieser Förderrichtlinie jedoch am 31. Dezember 2032. Innerhalb des Geltungszeitraumes können Zuwendungen im Rahmen der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gewährt werden.
Anlage zu Beihilferechtliche Vorgaben
1 De-minimis-Beihilfen
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der De-minimis-Verordnung (siehe Nummer 1.2 Rechtsgrundlagen) zu berücksichtigen.
1.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 300.000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen" sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
1.2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
2 AGVO
2.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO).
Darüber hinaus sind nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen. Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstaben a bis e AGVO zutrifft.
Diese Förderrichtlinie gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche schriftliche Beihilfeantrag muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt werden und mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission. [20]
Die Zuwendungsempfangenden sind weiter damit einverstanden, dass:
- die zuwendungsgebende Stelle alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre ab Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der EU-Kommission auf Verlangen aushändigt;
- die zuwendungsgebende Stelle Beihilfen über 100.000 Euro in der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.[21]
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- Bei EUREKA-Projekten oder Projekten, die von einem nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden oder die die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe d erfüllen, werden die unter den Ziffern i bis iii genannten Beträge verdoppelt (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i
Ziffer iv AGVO). - Werden die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Gewährungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so werden die unter den Ziffern i bis iv genannten Beträge um 50 % erhöht (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i
Ziffer v AGVO).
- Bei EUREKA-Projekten oder Projekten, die von einem nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden oder die die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe d erfüllen, werden die unter den Ziffern i bis iii genannten Beträge verdoppelt (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i
- 8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
- 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
- 12,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2.2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten insbesondere die nachfolgenden Vorgaben der AGVO bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung einer Förderung auf Basis der zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung;
- Durchführbarkeitsstudien
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
- Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
- Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220.000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Artikel 29 AGVO – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation
Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit
tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen
Kosten tragen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten;
- Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.
Allgemeine Hinweise
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
2.3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
- Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Weiterführende Informationen
[1] IW Köln, IW Consult, WIK-Consult: IW-Gutachten-Digitalisierung als Enabler für Ressourceneffizienz in Unternehmen, Köln 2021
[2] VDI ZRE Studie. Ressourceneffizienzpotenziale durch digital gestützte zirkuläre Maßnahmen, 2025
[3] Schmidt, Ch. M./Weber, Th. (Hrsg.): Digitale Enabler der Kreislaufwirtschaft (acatech STUDIE), München 2024
[4] Bertelsmann Stiftung (Hrsg.) (2025): Re:use • Re:think • Re:volution. Endlos gut – warum die Zukunft im Kreis läuft. Gütersloh
[5] Klima- und Transformationsfondsgesetz (KTFG) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231).
[6] Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj
[7] Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung dernVerordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
[8] Green IT definiert sich als Bestrebung, „die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik über deren gesamten Lebenszyklus hinweg klima-, umwelt- und ressourcenschonend zu gestalten, also während der Herstellung, des Betriebs und der Entsorgung (inklusive Recycling) der Geräte beziehungsweise Software“.
[9] Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE]
[10] Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1), Abschnitt 2
[11] https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMUKN – AZA
[12] Beihilfeintensität: in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Die Förderquote berücksichtigt auch andere Erwägungen und kann daher die gewährte Zuwendung mindern.
[13] Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens
[14] https://www.bundesumweltministerium.de/download/leitfaden-umweltkennzahlen-in-der-praxis
[15] https://www.bundesumweltministerium.de/themen/nachhaltigkeit/konsum-und-produkte/produktbereiche/green-it
[16] https://www.bundesumweltministerium.de/themen/digitalisierung/green-it-initiative/forschungsvorhaben
[17] https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Nachhaltige_Entwicklung/checklisten_interaktiv_nachhaltige_organinasition.pdf
[18] Insbesondere: 8 (Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern), 9 (Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen), 12 (Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen) und 13 (Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen)
[19] Hierfür soll das Web-Tool ESTEM verwendet werden: https://www.estem-projekt.de/
[20] Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission
[21] (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.